Rahmenkleingartenordnung

des Stadt- und Kreisverbandes Weimar der Kleingärtner e. V.

Diese Rahmenkleingartenordnung ist für alle dem Stadt- und Kreisverband Weimar der Kleingärtner e. V. angehörigen Vereine verbindlich. Sie ist Bestandteil des mit jedem Pächter abgeschlossenen Einzelpachtvertrages. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist die Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung. Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlagen uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.

Der Kleingärtner ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der jeweilige Vorstand der Kleingartenanlage wird durch den Vorstand des Stadt- und Kreisverbandes Weimar der Kleingärtner e. V. beauftragt, die Bestimmungen dieser Rahmenkleingartenordnung durchzusetzen. Hierbei steht er beratend den Vorständen zur Seite.

Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Kleingärtner sowie der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen, wobei mindestens 1/3 der Gartenfläche dem Anbau von Obst, Gemüse und Zierpflanzen vorbehalten bleiben muss.

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1. Nutzung des Kleingartens

1.1 Pächter und Nutzer der Parzelle

Bewirtschaftet wird die Parzelle ausschließlich vom Pächter und von Personen, die zu seinem Haushalt gehören. Nachbarschaftshilfe ist gestattet, dauert diese jedoch länger als 6 Wochen, ist der Vorstand darüber zu informieren. Dieser entscheidet über die Verfahrensweise.

1.2 Bewirtschaftung der Parzelle

Die kleingärtnerische Nutzung ist dann gegeben, wenn die Parzelle zur Gewinnung von Obst, Gemüse, Zierpflanzen und sonstigen Gartenbauerzeugnissen zum Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens 1/3 der Gartenfläche ist durch den Anbau von Obst, Gemüse und Zierpflanzen zu nutzen.

1.3 Gehölze

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl sowie deren Anzahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Wald- und Parkbäumen, Haselnuss, Walnuss und Hollunder im Kleingarten nicht erlaubt ist.

Das Anpflanzen von Gehölzen, die als Wirtspflanze bzw. als Zwischenwirte (z. B. Feuerbrand) gelten, ist nicht gestattet. (Anlage 1)

Bei Kern- und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Als Schattenspender kann ein Halbstammobstbaum angepflanzt werden. Die Grenzabstände sind in der Anlage 2 geregelt.

1.4 Neophyten

Neophyten sind Pflanzen, die in Gebiete eingeführt worden sind, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen. Das Anpflanzen solcher Neophyten (ausgenommen sind hiervon Kartoffel und Tomate) ist im Kleingarten verboten. Insbesondere ist auf das Anpflanzen von Riesenbärenklau, der Kanadischen Goldrute und Riesengoldrute, von Beifußblättrigen Traubenkraut und Essigbäumen zu verzichten.

1.5 Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel

a) Herbizide (Unkraut- und Ungräservernichtungsmittel) können in Kleingärten gemäß der entsprechenden Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung eingesetzt werden.

b) Der weitere Einsatz von Insektiziden und von Fungiziden ist entsprechend der Befallsituation und der Zulassung der Pflanzenschutzmittel (PSM) gestattet. Die Zulassung bezieht sich auf Haus und Kleingarten (HuK).

1.6 Umweltschützende Maßnahmen

 a) Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge zu fördern und zu schützen, ist eine besondere Verpflichtung der Kleingärtnergemeinschaft.

b) Der Pächter sollte für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel sorgen. Während der Zeit vom 01.03. bis 30.09. (gem. Naturschutzgesetz) ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingte Maß zu beschränken. Gleiches gilt für das Schneiden und Fällen von Bäumen und Büschen.

Die Anlage von Feuchtbiotopen und Insektenhotels z. B. für Wildbienen ist zu fördern.

c) Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage darf nicht zur Belästigung anderer führen.

d) Unrat und Gerümpelablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.

1.7 Betretungsrecht der Parzelle

Der Vorstand und Beauftragte des Vorstandes sind im Havarie- und Gefahrenfall berechtigt die Parzelle ohne vorherige Information des Pächters zu betreten, ansonsten nur nach vorheriger Information des Pächters.

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2. Bebauung

2.1 Gartenlaube

Auf jeder Parzelle ist es gestattet eine Laube mit einer Grundfläche von maximal 24 m² einschließlich überdachtem Freisitz, Geräteschuppen und sonstigen Baulichkeiten in einfacher Ausführung zu errichten. Die Firsthöhe darf 3,50 m nicht übersteigen. Sie darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Alle Lauben die rechtmäßig bis zum 03.10.1990 errichtet worden sind, fallen gemäß § 20 a BKleingG unter den Bestandsschutz.

2.2 Errichten oder Verändern von Baulichkeiten

Das Errichten oder Verändern von Baulichkeiten jeglicher Art richtet sich nach § 3 BKleingG. Hierfür ist die schriftliche Zustimmung des zuständigen Vorstandes einzuholen. Erst nach Vorliegen der schriftlichen Genehmigung darf mit dem Errichten bzw. Verändern begonnen werden. Weitere Festlegungen wie Abstandsflächen, Außenmaße und Dachformen etc. obliegen den Regelungen des jeweiligen Vereins.

Sitzplätze und Wegeflächen innerhalb der Parzelle dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein.

2.3 Gewächshaus

Für das Errichten eines Gewächshauses bedarf es ebenfalls der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Das Gewächshaus darf eine Grundfläche von 15 m² und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. Ein Grenzabstand von mindestens 1 m zur Nachbarparzelle ist einzuhalten. Bei zweckfremder Nutzung des Gewächshauses ist dieses zu entfernen.

2.4 Feuchtbiotop

Die Wasseroberfläche eines Feuchtbiotops oder eines Zier- und Wasserpflanzenteiches kann bis zu 4 m² groß sein, bei größeren Kleingärten maximal jedoch 1 % der Gesamtgartenfläche betragen. Die Maximaltiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-Tondichtungen oder geeignete Folien bzw. vorgefertigte Kunststoffbecken zu verwenden. Die Sicherung und die Verantwortung für alle Wasseranlagen in der jeweiligen Parzelle obliegen dem Pächter.

2.5 Badebecken

Transportable Badebecken (Planschbecken) mit einem Durchmesser von maximal 3,60 m und einer max. Füllhöhe von 0,80 m können durch Erteilung einer schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand während der Gartensaison gestattet werden. Chemische Wasserzusätze müssen gemäß den gesetzlichen Nutzungsvorschriften verwandt werden.

2.6 Feuerstätten

Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (Öfen, Kamine u. ä.) sind in Baulichkeiten auf der Parzelle nicht gestattet. Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung des zuständigen Schornsteinfegers vorliegt und eine regelmäßige Überprüfung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Rauchentwicklung darf in solchen Fällen die Nutzung der Nachbarparzelle nicht beeinträchtigen. Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

2.7 Elektro- und Wasserversorgung

Elektro- und Wasseranschlüsse (Übergabeschacht) müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen.

Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von Oberflächen- und Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte (insbesondere die Dachentwässerung).

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3. Einfriedungen

Massive Einfriedungen sind unzulässig. Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden und Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Einblick in die Einzelgärten nicht vollständig verschließen.

3.1 Zwischenzäune

Abgrenzungen zwischen den Parzellen sind entbehrlich. Wenn Zäune o. ä. zwischen den einzelnen Parzellen erlaubt sind, sollten sie 0,80 m nicht überschreiten.

3.2. Außenzaun

Der Außenzaun der Kleingartenanlage sollte eine Maximalhöhe von 2,00 m nicht übersteigen.

3.3 Hecken

Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind vom jeweiligen Kleingärtnerverein so festzulegen, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.

Für die Heckenhöhe innerhalb der KGA (zu Hauptwegen, Nebenwegen oder sonstigen Vereinsflächen) wird eine Höhe von 1,20 m vorgeschlagen, jedoch ist die Maximalhöhe auf 1,50 m begrenzt. Die genaue Höhe in diesem Rahmen legt jeder Verein in Ergänzung zu dieser Rahmengartenordnung selbst fest.

Für Außenhecken gilt eine Maximalhöhe von 2,00 m.

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4. Wege- und Gemeinschaftsanlagen

4.1 Pflege und Instandhaltung

Die Regelungen zur Pflege und Instandhaltung der an die KG grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegen den Vereinen, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.

4.2 Ablagerungen

Die Ablagerungen von Materialien außerhalb des Gartens sind verboten.

4.3 Fahrzeuge

Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage sind die vom Verein getroffenen Regelungen bindend. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den ausgebauten dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege und Instandhaltung an Kfz innerhalb der KGA sind verboten.

4.4 Gemeinschaftsarbeiten

Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um- und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht werden und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

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5. Entsorgung und Kompostierung

5.1 Kompostierung

Kompostierbare Abfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist innerhalb der Parzelle mit einem Mindestabstand von 1,00 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig.

Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht gestattet.

5.2 Entsorgung

Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle wie Erreger des Feuerbrands, der Scharkakrankheiten, der Krötenhauterkrankenungen usw. ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (Quarantäneverordnung) und kommunalen Regelungen zu entsorgen.

Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.

Es wird empfohlen Bio-Toiletten zu verwenden. Die Nutzung von Chemietoiletten im Kleingarten wird nicht empfohlen (chemische Zusätze sind Sondermüll - Entsorgungsfrage). Bei Verwendung einer solchen sind die Benutzungsvorschriften zu beachten.

5.3 Verbrennen

Ein Verbrennen von trocknen Baum- und Strauchschnitt wird durch die von der Kommune zu treffenden Festlegungen geregelt.

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6. Tierhaltung

Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit jedoch in den Kleingartenanlagen in der ehemaligen DDR die Kleintierhaltung bis zum 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, bleibt sie unberührt, unter der Voraussetzung, dass sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fern zu halten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

Die Bienenhaltung ist grundsätzlich nach vorheriger Zustimmung des Nachbarn und des Vorstandes gestattet.

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7. Ruhe und Ordnung

Der Pächter ist verpflichtet auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

 

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Die jeweils gültigen allgemeinen Verordnungen sind einzuhalten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können werktags vom 01.11. bis 31.03. von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr benutzt werden, sowie vom 01.04. bis 31.10. von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 19:00 Uhr benutzt werden.

Einschränkungen bleiben den Vereinen im Bedarfsfall vorbehalten.

 

Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf und Ausschank von Getränken ist auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis nicht zulässig.

 

 

8. Verstöße

Kommt der Pächter den sich aus dieser Rahmenkleingartenordnung ergebenden Verpflichtungen nicht nach, ist der Verein nach schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese Verpflichtungen auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.

Verstöße gegen diese Rahmenkleingartenordnung sind schriftlich anzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können im Rahmen des § 9 BKleingG wegen vertragswidrigem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages führen.

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9. Schlussbestimmung

Diese Rahmenkleingartenordnung wurde satzungsgemäß durch den Gesamtvorstand des Stadt- und Kreisverbandes Weimar der Kleingärtner e. V. am 12.01.2011 beschlossen. Sie tritt mit Wirkung zum 01.04.2011 in Kraft.

Festlegungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus dieser Rahmengartenordnung ergeben, treten für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder Neupflanzung in Kraft.

Die Kleingartenvereine haben das Recht, auf der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und entsprechender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingartenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.

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Anlage 1

Wirtspflanze/Zwischenwirt             Krankheitserreger

Bocksdorn

Haferschlehe                                     Scharkakrankheit

Berberitze - Sauerdorn                     Rost

Feuerdorn                                          Feuerbrand

Felsenbirne - Pralinenbaum              Feuerbrand

Felsenmispel                                     Feuerbrand

Scheinquitte                                      Feuerbrand

Rot- und Weißdorn                            Feuerbrand

Zwergmispel                                      Feuerbrand

Korkenzieherweide                            Birnenbohrer

Weymuthskiefer                                Johannisbeeren-                                                          Säulen- u. Blasenrost

Wacholder                                         Birnengitterrost

Zuckerhutfichte                                  Rote Spinne

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Anlage 2

Empfohlener PflanzabstandVerbindlicher Grenzabstand
Kernobst
(Niederstämme, Stammhöhe bis 0,6 m)
Apfel3,00 m2,00 m
Birne, Quitte3,00 - 4,00 m2,00 m
Viertel- und Halbstämme 4,00 m3,00 m
Steinobst
(Niederstämme oder Busch)
Sauerkirsche4,00 m2,00 m
Pflaume4,00 m3,00 m
Pfirsich, Aprikose3,00 m3,00 m
SüßkirscheEinzelbaum 3,00 m
Säulenobst2,00 - 3,00 m2,00 - 3,00 m
Beerenobst
Johannisbeere, Brombeeren1,00 - 2,00 m1,00 m
Stachelbeere, Heidelbeere1,00 m1,00 m
Himbeeren0,50 m1,00 m
Maibeeren1,20 m1,00 m
Weinreben1,30 m1,00 m
Andere Gehölze
Form- und Zierhecken, Ziergehölze2,00 m

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